Allgemeine Geschäftsbedingungen
der POS.SCREEN GmbH, im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt.
Stand: März 2026 (Version 2.0)
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen und Angebote des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber. Sie werden Vertragsbestandteil, wenn bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde und der Auftraggeber die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
1.2 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots des Auftragnehmers, durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch einvernehmliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnet sind. Angebote, die nicht innerhalb von vier Wochen angenommen werden, gelten als erloschen.
1.3 Ausschluss fremder Bedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstige Standardbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4 Vorrang von Individualvereinbarungen
Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und individuellen Vereinbarungen (z. B. Angeboten, Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigungen) gehen die individuellen Vereinbarungen vor.
1.5 Änderung der AGB bei Dauerschuldverhältnissen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt. Die Mitteilung enthält einen Hinweis auf die geänderten Bestimmungen, das Datum des Inkrafttretens sowie das Widerspruchsrecht des Auftraggebers. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als genehmigt. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, gelten die bisherigen AGB fort; beide Parteien können das betroffene Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen. Änderungen, die den Leistungsumfang oder das vereinbarte Entgelt wesentlich verändern, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
1.6 Leistungsverweigerungsrecht bei Zahlungsverzug
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche vertraglichen Leistungen auszusetzen, solange der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug ist. Die Wiederaufnahme der Leistungserbringung erfolgt nach vollständiger Begleichung der offenen Forderungen. Das weitergehende Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt bei Zahlungsverzug gemäß § 5.3 bleibt unberührt.
2. Leistung und Prüfung
2.1 Leistungsgegenstand
Gegenstand eines Auftrages können insbesondere sein:
– Vertrieb und Lizenzierung von Softwareprodukten (insbesondere NewsRodeo)
– Erbringung von Software-as-a-Service-(SaaS-)Leistungen
– Lieferung und Installation von Hardware (insbesondere Digital-Signage-Systeme)
– Programmwartung und Support
– Betreuung und Management von Cloud-Infrastruktur
– Content-Wartung und -Pflege
– Erstellung kundenspezifischer Softwareanpassungen und Individualprogramme
– Beratung und Konzeption
– Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag oder der Auftragsbestätigung.
2.2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere praxisgerechte Testdaten sowie eine geeignete Testumgebung, die der Auftraggeber auf eigene Kosten bereitstellt.
Wird im Rahmen der Leistungserbringung auf Systemen mit Echtdaten gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung dieser Daten beim Auftraggeber.
2.3 Leistungsbeschreibung
Grundlage für die Erstellung kundenspezifischer Softwareanpassungen und Individualprogramme ist eine Leistungsbeschreibung in Textform. Diese wird vom Auftragnehmer gegen gesonderte Vergütung ausgearbeitet oder vom Auftraggeber bereitgestellt. Der Auftraggeber hat die Leistungsbeschreibung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und in Textform freizugeben. Nachträgliche Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4 Abnahme
Kundenspezifische Softwareanpassungen und Individualprogramme bedürfen der Abnahme durch den Auftraggeber. Die Abnahme dient als vertragliche Qualitätsprüfung und begründet keine werkvertragliche Abnahme im Sinne des § 1168 ABGB. Die Abnahme erfolgt auf Grundlage der freigegebenen Leistungsbeschreibung und der gemäß § 2.2 bereitgestellten Testdaten. Das Ergebnis der Abnahme ist nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. per Abnahmeprotokoll, Ticketstatus oder Bestätigung in Textform).
Die Abnahmefrist beträgt vier Wochen ab Lieferung. Erklärt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder die Abnahme noch eine begründete Mängelrüge, gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als abgenommen. Die Leistung gilt ebenso als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie im Echtbetrieb einsetzt. Ein Testbetrieb oder eine Erprobungsphase gilt nicht als Echtbetrieb im Sinne dieser Bestimmung.
Mängel – das heißt Abweichungen von der freigegebenen Leistungsbeschreibung – sind vom Auftraggeber nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Der Auftragnehmer behebt gemeldete Mängel in angemessener Frist.
Liegen wesentliche Mängel vor, die den Echtbetrieb verhindern oder erheblich beeinträchtigen, ist nach deren Behebung eine erneute Abnahme durchzuführen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
2.5 Standardsoftware
Bei Erwerb von Standardsoftware (Bibliotheksprogrammen) bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Software.
2.6 Unmöglichkeit der Leistung
Stellt sich heraus, dass die Ausführung des Auftrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren.
Passt der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht innerhalb angemessener Frist an oder schafft er die Voraussetzungen für eine Ausführung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung abzulehnen.
Ist die Unmöglichkeit auf ein Versäumnis des Auftraggebers oder eine nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber zurückzuführen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber die bis dahin angefallenen Kosten und Aufwendungen sowie allfällige Abbaukosten zu ersetzen.
2.7 Versand
Ein Versand von Hardware, Datenträgern und Dokumentationen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer empfiehlt bei hochwertiger Hardware (insbesondere Digital-Signage-Systemen) den Abschluss einer Transportversicherung.
2.8 Schulungen
Vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.9 Mitwirkung des Auftraggebers bei Montagearbeiten
Sofern Montage-, Installations- oder Inbetriebnahmearbeiten beim Auftraggeber durchgeführt werden und Mitarbeiter, Techniker oder sonstige Beauftragte des Auftraggebers hierbei mitwirken oder unterstützende Tätigkeiten ausführen, erfolgt diese Mitwirkung ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer übernimmt für Schäden, Verzögerungen, Mehraufwendungen oder sonstige Nachteile, die durch Handlungen oder Unterlassungen der vom Auftraggeber eingesetzten Personen verursacht werden, keinerlei Haftung, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter über die erforderlichen Qualifikationen verfügen und sämtliche Sicherheitsvorschriften einhalten. Schäden am Eigentum des Auftragnehmers oder Dritter, die durch Mitarbeiter des Auftraggebers verursacht werden, sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Gleiches gilt für entstandene Mehrkosten, Arbeitszeitverzögerungen oder Wiederholungsarbeiten.
2.10 Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer bedient sich zur Leistungserbringung regelmäßig der Ebner Media & Management GmbH, Jägerweg 4, 4600 Thalheim bei Wels (Muttergesellschaft), als Subunternehmer. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistungen verbleibt beim Auftragnehmer.
Der Auftraggeber ist über den Einsatz weiterer Subunternehmer auf Anfrage zu informieren. Soweit Subunternehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeiten, richtet sich deren Einsatz nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO; der Auftraggeber wird über beabsichtigte Änderungen bei Unterauftragsverarbeitern informiert und kann dagegen Einspruch erheben.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eingesetzte Subunternehmer den Geheimhaltungs- und Datenschutzverpflichtungen gemäß § 12 dieser AGB entsprechen.
2.11 Verfügbarkeit
Der Auftragnehmer erbringt Cloud-, SaaS- und Webapplikations-Leistungen mit dem Ziel einer möglichst hohen Verfügbarkeit. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeitsquote besteht nur, wenn diese in einer gesonderten Vereinbarung (Service Level Agreement) ausdrücklich zugesagt wurde.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, geplante Wartungsarbeiten durchzuführen, die zu vorübergehenden Einschränkungen der Verfügbarkeit führen können. Soweit möglich, werden geplante Wartungsarbeiten rechtzeitig angekündigt.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1 Preisgrundlage
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftrag. Für Standardsoftware (insbesondere NewsRodeo) gelten die am Tag der Lieferung bzw. Bereitstellung gültigen Listenpreise des Auftragnehmers, sofern nicht individuell ein abweichender Preis vereinbart wurde.
Sofern nicht ausdrücklich ein Fixpreis vereinbart wurde, erfolgt die Verrechnung von Dienstleistungen (insbesondere Beratung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, kundenspezifische Anpassungen, Support) nach tatsächlichem Aufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen des Auftragnehmers.
3.2 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist nur dann gesondert zu vergüten, wenn dies vorab vereinbart wurde.
Zeichnet sich ab, dass der tatsächliche Aufwand den Kostenvoranschlag wesentlich überschreiten wird, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. In diesem Fall kann der Auftraggeber den Auftrag einschränken oder beenden; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
3.3 Reise- und Nebenkosten
Reisekosten (Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder) werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Die Verrechnung von Wegzeiten richtet sich nach der jeweiligen Auftragsvereinbarung.
3.4 Wertanpassungsklausel (Indexierung gemäß VPI 2020)
Die nachstehenden Regelungen gelten für sämtliche Leistungen im Rahmen von Softwarewartung, Serverbetrieb, Softwaremiete und/oder Content-Wartung.
Zur Sicherung der Wertbeständigkeit der vereinbarten Entgelte wird eine Indexanpassung vereinbart. Maßgeblich ist der von Statistik Austria monatlich veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index.
Für die Berechnung der Anpassung wird die Indexzahl für den Monat August des laufenden Kalenderjahres mit jener des Monats August des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres verglichen. Ergibt sich eine Veränderung von mehr als 3 % (Steigerung oder Senkung), erfolgt eine Anpassung des Entgelts entsprechend der gesamten Veränderungsrate. Veränderungen innerhalb eines Schwankungsbereichs von ±3 % bleiben unberücksichtigt. Bei jeder Anpassung wird der neue Schwellenwert auf Basis der zuletzt berücksichtigten Indexzahl festgelegt.
Die Anpassung tritt jeweils zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Alle Veränderungsraten werden auf zwei Dezimalstellen genau berechnet.
4. Liefertermin
4.1 Zieltermine und Fixtermine
Vom Auftragnehmer genannte Liefer- und Fertigstellungstermine sind Zieltermine, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fixtermin in Textform vereinbart wurde. Der Auftragnehmer plant seine Leistungserbringung so, dass Zieltermine nach Möglichkeit eingehalten werden.
4.2 Mitwirkung und Terminverschiebung
Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gemäß § 2.2 rechtzeitig und vollständig erfüllt und die freigegebene Leistungsbeschreibung gemäß § 2.3 vorliegt.
Verzögerungen, die auf unvollständige, unrichtige oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, verschieben vereinbarte Termine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber zeitnah über drohende Terminverschiebungen und deren voraussichtliche Dauer.
4.3 Verzug des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer gerät nur bei schuldhafter Überschreitung eines vereinbarten Fixtermins in Verzug. Im Falle eines Verzugs hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Die weiteren Rechte des Auftraggebers bei Verzug richten sich nach § 7.1 dieser AGB.
Ein Verzug des Auftragnehmers liegt nicht vor, soweit die Verzögerung auf Umstände gemäß § 4.2 oder auf höhere Gewalt gemäß § 8 zurückzuführen ist.
4.4 Teillieferungen
Bei Aufträgen, die mehrere Leistungsbestandteile umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese gesondert zur Abnahme zu stellen.
5. Zahlung
5.1 Zahlungsbedingungen
Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Zahlungen erfolgen in Euro auf das in der Rechnung angegebene Konto. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen entsprechend.
5.2 Teilrechnungen und Anzahlungen
Bei Aufträgen, die mehrere Leistungsbestandteile umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Erbringung jedes einzelnen Leistungsbestandteils Rechnung zu legen.
Der Auftragnehmer kann für größere Projekte oder Hardware-Lieferungen eine angemessene Anzahlung bei Auftragserteilung vereinbaren. Art und Höhe der Anzahlung werden im jeweiligen Einzelauftrag festgelegt.
5.3 Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist eine wesentliche Vertragspflicht. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gemäß § 456 UGB verrechnet. Darüber hinaus hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nachweislich entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
Bleibt eine fällige Rechnung trotz Mahnung länger als 30 Tage unbezahlt oder sind zwei oder mehr Teilrechnungen trotz Mahnung unbezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall vollständig zu vergüten. Das Recht zur Aussetzung der Leistung gemäß § 1.6 bleibt unberührt.
5.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1 Urheberrecht
Alle Urheberrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an den Leistungen des Auftragnehmers (insbesondere Software, Dokumentation, Konzepte und Entwürfe) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich die in diesem § 6 geregelten Nutzungsrechte.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Erstellung der Leistung werden keine über die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte hinausgehenden Rechte begründet.
Bei Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers stehen diesem Schadenersatzansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu.
6.2 Nutzungsrechte bei Individualsoftware
Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts eine zeitlich unbefristete, nicht-ausschließliche Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs. 1 UrhG) an kundenspezifischen Softwareanpassungen und Individualprogrammen. Das Nutzungsrecht ist auf den eigenen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers und den vertraglich vereinbarten Umfang beschränkt.
Soweit kundenspezifische Anpassungen auf Grundlage einer Standardsoftware des Auftragnehmers (insbesondere NewsRodeo) erstellt werden, setzt deren Nutzung eine gültige Lizenz für die zugrunde liegende Standardsoftware gemäß § 6.4 voraus. Das Nutzungsrecht an der Anpassung besteht nur im Umfang und für die Dauer der jeweils gültigen Lizenz an der Standardsoftware.
Eine Verbreitung, Unterlizenzierung oder Weitergabe der Software an Dritte ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.
6.3 Nutzungsrechte bei Cloud-, SaaS- und Webapplikations-Leistungen
Bei Cloud-, SaaS- und Webapplikations-Leistungen erhält der Auftraggeber ein auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang. Das Nutzungsrecht erlischt mit Beendigung des Vertrages; die Regelungen zur Datenherausgabe gemäß § 7.6 bleiben unberührt.
6.4 Nutzungsrechte bei Standardsoftware (insbesondere NewsRodeo)
Bei Erwerb von Nutzungsrechten an Standardsoftware räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht-ausschließliches, auf die vertraglich vereinbarte Anzahl von Lizenzen beschränktes Nutzungsrecht ein.
Die Serversoftware wird auf der Cloud-Infrastruktur des Auftragnehmers betrieben. Die zugehörige Verwaltungs- und Player-Software wird auf Geräten des Auftraggebers installiert und genutzt. Die Nutzung setzt eine Internetverbindung zum Server des Auftragnehmers voraus. Der Betrieb der Serversoftware auf kundeneigener oder sonstiger Infrastruktur (On-Premise) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Die Software protokolliert Nutzungsvorgänge automatisiert. Informationen zu Art, Umfang und Zweck der Protokollierung sowie zu den Betroffenenrechten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Software und die Einhaltung der vereinbarten Lizenzanzahl in angemessenen Abständen technisch oder durch Audit zu überprüfen. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Überprüfung und gewährt auf Anfrage Auskunft über die aktuelle Nutzung. Stellt sich eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzanzahl heraus, ist der Auftraggeber zur Nachlizenzierung und Nachvergütung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Überschreitung verpflichtet.
Bei Kauf-Lizenzen gilt das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet, solange die vertraglich vereinbarten Nutzungsbedingungen eingehalten werden. Updates, Upgrades und neue Versionen der Standardsoftware sind nicht Bestandteil der Kauf-Lizenz und werden nur im Rahmen eines gesonderten Wartungsvertrags oder einer aktiven Miet-Lizenz bereitgestellt. Bei Miet-Lizenzen (Softwaremiete) ist das Nutzungsrecht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit beschränkt; die Kündigungsfristen richten sich nach § 7.4.
Soweit Standardsoftware als SaaS-Leistung bereitgestellt wird, richten sich die Nutzungsrechte nach § 6.3.
6.5 Vorbestehende Bestandteile und Lizenzgeber
Der Auftragnehmer setzt bei der Leistungserbringung Softwarebestandteile seiner Lizenzgeber und eigene vorbestehende Bestandteile ein (insbesondere wiederverwendbare Code-Bausteine, Bibliotheken und Frameworks). Die Rechte an diesen Bestandteilen verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Der Auftraggeber erhält an den im Lieferumfang enthaltenen Bestandteilen eine nicht-ausschließliche Werknutzungsbewilligung im Umfang der vertraglich vereinbarten Nutzung.
6.6 Sicherungskopien
Die Anfertigung von Kopien der Software zu Archiv- und Datensicherungszwecken ist dem Auftraggeber gestattet, sofern kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter besteht. Sämtliche Urheber- und Eigentumsvermerke sind unverändert in die Kopien zu übernehmen.
6.7 Interoperabilität
Ist für die Herstellung der Interoperabilität der Software die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich, hat der Auftraggeber dies zunächst beim Auftragnehmer gegen Vergütung zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Anforderung nicht nach, ist eine Dekompilierung gemäß den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässig. Die dabei gewonnenen Ergebnisse dürfen ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden; jede darüber hinausgehende Verwertung begründet Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers.
6.8 Open-Source-Komponenten
Werden in kundenspezifischen Softwareanpassungen oder Individualprogrammen gemäß § 6.2 Open-Source-Softwarekomponenten eingesetzt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber spätestens bei Übergabe der Leistung über die eingesetzten Komponenten und deren Lizenztypen.
Bei Komponenten unter Copyleft-Lizenzen (z. B. GPL, AGPL) wird der Auftraggeber vor deren Einsatz gesondert informiert. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Copyleft-Komponenten die Nutzungsrechte des Auftraggebers an der übrigen Software nicht beeinträchtigen und die Copyleft-Pflichten nicht auf individuell erstellte Softwareteile übergreifen.
6.9 Partnervertrieb und Weiterlizenzierung
Autorisierte Vertriebspartner des Auftragnehmers sind berechtigt, vom Auftragnehmer bezogene Softwarelizenzen an ihre eigenen Kunden (Endkunden) weiterzulizenzieren. Voraussetzung ist eine gültige Vertriebsvereinbarung oder ein entsprechender Auftrag mit dem Auftragnehmer.
Der Vertriebspartner ist verpflichtet:
– die Nutzungsbedingungen gemäß diesem § 6 an den Endkunden weiterzugeben und deren Einhaltung sicherzustellen,
– die Software nicht zu modifizieren, zu dekompilieren oder in anderer Weise als nach § 6.7 zulässig zu verändern,
– den Auftragnehmer über die Endkunden und die Anzahl der weiterlizenzierten Lizenzen auf Anfrage zu informieren.
Zwischen dem Auftragnehmer und dem Endkunden entsteht kein direktes Vertragsverhältnis, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Für die Vertragsbeziehung mit dem Endkunden ist der Vertriebspartner verantwortlich.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertriebspartner-Status bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen oder bei Beendigung der Vertriebsvereinbarung zu widerrufen. In diesem Fall sind keine weiteren Lizenzen zu vergeben; bereits erteilte Endkunden-Lizenzen bleiben bestehen.
Eine Veränderung des Erscheinungsbilds der Software (insbesondere Umbenennung, OEM-Branding oder White-Labeling) ist nur mit gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gestattet.
6.10 Übertragung von Nutzungsrechten
Die nach diesem § 6 eingeräumten Nutzungsrechte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform auf Dritte übertragbar. Dies gilt auch im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder eines Betriebsübergangs. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
6.11 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts behält der Auftragnehmer das Eigentum an gelieferten Sachgütern, Hardware und Datenträgern vor. Die Nutzungsrechte des Auftraggebers gemäß §§ 6.2 bis 6.4 bleiben davon unberührt.
7. Rücktrittsrecht und Kündigung
7.1 Rücktritt des Auftraggebers bei Verzug
Gerät der Auftragnehmer mit einer vereinbarten Leistung schuldhaft in Verzug, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen in Textform zu setzen. Wird die vereinbarte Leistung auch innerhalb der Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht erbracht und trifft den Auftraggeber daran kein Verschulden, ist der Auftraggeber berechtigt, vom betreffenden Auftrag in Textform zurückzutreten.
Im Falle eines berechtigten Rücktritts hat der Auftraggeber die bis zum Rücktritt ordnungsgemäß erbrachten Teilleistungen anteilig zu vergüten. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach § 10 dieser AGB.
7.2 Rücktritt des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag in Textform zurückzutreten, wenn:
– der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gemäß § 2.2 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht erfüllt und die Leistungserbringung dadurch wesentlich beeinträchtigt oder unmöglich wird,
– der Auftraggeber mit zwei oder mehr fälligen Zahlungen trotz Mahnung in Verzug ist (unbeschadet der Regelung in § 5.3), oder
– ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht.
Im Falle eines Rücktritts durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen und angefallenen Aufwendungen vollständig zu vergüten.
7.3 Stornierung durch den Auftraggeber
Eine Stornierung (Kündigung eines Einzelauftrags vor Fertigstellung) durch den Auftraggeber ist jederzeit in Textform möglich. In diesem Fall hat der Auftraggeber folgende Kosten zu tragen:
– die bis zur Stornierung erbrachten Leistungen und angefallenen Aufwendungen sowie
– eine branchenübliche pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes für noch nicht erbrachte Leistungen als pauschalierten Ersatz für gedeckten Aufwand, reservierte Kapazitäten, entgangenen Gewinn und Dispositionsaufwand. Die Pauschale berücksichtigt, dass der Auftragnehmer personelle und technische Ressourcen für den Auftrag eingeplant und anderweitige Aufträge zurückgestellt hat.
Weist der Auftragnehmer nach, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist, kann er diesen geltend machen. Die Stornogebühr entfällt, soweit der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7.4 Ordentliche Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
Dauerschuldverhältnisse können von beiden Parteien unter Einhaltung der nachstehenden Fristen in Textform gekündigt werden, sofern vertraglich keine abweichende Kündigungsfrist oder Mindestlaufzeit vereinbart wurde.
Verträge über Softwarewartung, Serverbetrieb, Softwaremiete und/oder Content-Wartung haben eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Vertrag beginnt, und verlängern sich jeweils automatisch um ein weiteres Kalenderjahr. Die Kündigung ist mit einer Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende möglich.
Verträge über SaaS-Leistungen haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn und verlängern sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate. Die Kündigung ist mit einer Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende möglich.
Für sonstige Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Support-Verträge) gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende.
Ab Wirksamkeit der Kündigung erbringt der Auftragnehmer die vertraglichen Leistungen bis zum Ende der Kündigungsfrist im vereinbarten Umfang fort.
7.5 Außerordentliche Kündigung
Jede Partei ist berechtigt, ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
– die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend verletzt,
– über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird, oder
– Umstände eintreten, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machen.
7.6 Datenherausgabe bei Vertragsende
Bei Beendigung von Dauerschuldverhältnissen über Cloud-, SaaS- oder Webapplikations-Leistungen stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen sämtliche in seinem Auftrag verarbeiteten Daten innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Das Verlangen ist spätestens bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung in Textform zu erklären. Erfolgt kein Verlangen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Daten nach Ablauf von 30 Tagen nach Vertragsende zu löschen.
Der Auftraggeber kann darüber hinaus für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Vertragsende Unterstützungsleistungen bei der Migration zu einem Nachfolgesystem beauftragen; diese werden zu den jeweils gültigen Sätzen des Auftragnehmers verrechnet.
8. Höhere Gewalt
8.1 Definition
Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB bezeichnet ein von außen einwirkendes, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das von der betroffenen Partei weder zu vertreten noch durch zumutbare Vorkehrungen abwendbar ist. Dazu zählen insbesondere:
– Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme),
– Epidemien und Pandemien,
– Cyberangriffe, die über das allgemeine Betriebsrisiko hinausgehen (z. B. staatlich gelenkte Angriffe, großflächige Ransomware-Attacken),
– behördliche Anordnungen, Sanktionen, Import- oder Exportbeschränkungen,
– Kriegshandlungen, Terroranschläge, Aufruhr oder innere Unruhen,
– Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung), sofern sie nicht von der betroffenen Partei selbst veranlasst wurden,
– weitreichende Ausfälle der Energieversorgung, der Telekommunikationsinfrastruktur oder wesentlicher Zulieferleistungen, soweit diese nicht von der betroffenen Partei zu vertreten sind,
– Unterbrechungen von Hardware-Lieferketten, die den rechtzeitigen Bezug von Geräten und Komponenten verhindern.
8.2 Rechtsfolgen
Ist eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise gehindert, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die betroffene Partei trifft für die Dauer des Hindernisses kein Verschulden an der Nichterfüllung; Verzugsfolgen und Schadenersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
Die Parteien sind verpflichtet, die Auswirkungen des Hindernisses durch zumutbare Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.
8.3 Mitteilungspflicht
Die von höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich in Textform über den Eintritt, die voraussichtliche Dauer und die betroffenen Leistungen zu informieren. Ebenso ist das Ende des Hindernisses unverzüglich mitzuteilen.
8.4 Anpassung bei längerer Dauer
Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine verschieben sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert das Hindernis länger als sechs Wochen an, treten die Parteien in Verhandlungen über eine Anpassung der vertraglichen Regelungen (insbesondere Leistungsumfang, Termine und Vergütung) ein.
8.5 Sonderkündigungsrecht
Dauert das Hindernis ununterbrochen länger als drei Monate oder ist absehbar, dass es diesen Zeitraum überschreiten wird, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus anderem wichtigem Grund gemäß § 7.5 bleibt unberührt.
8.6 Vergütung bei höherer Gewalt
Bis zum Eintritt des Hindernisses ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber anteilig zu vergüten. Laufende Entgelte für Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Wartungs-, Cloud-, SaaS- und Content-Wartungs-Leistungen), deren Erbringung durch höhere Gewalt vollständig gehindert ist, ruhen für die Dauer des Hindernisses. Wird die Leistung nur teilweise erbracht, ist das Entgelt entsprechend zu reduzieren.
9. Mängelrechte, Wartung, Änderungen
9.1 Leistungsmaßstab
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines sachkundigen IT-Dienstleisters nach dem Stand der Technik. Maßgeblich für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit sind die freigegebene Leistungsbeschreibung, das Angebot oder die Auftragsbestätigung. Darüber hinausgehende Eigenschaften schuldet der Auftragnehmer nur, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurden.
Die Vertragsbeziehung ist als Dienstleistungsverhältnis ausgestaltet. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Nachbesserungsrechte einräumen, handelt es sich um vertragliche Regelungen, die an die Stelle der gesetzlichen Gewährleistung treten. Für Hardware-Lieferungen gelten ergänzend die kaufrechtlichen Regelungen gemäß § 9.12.
9.2 Mängelrüge
Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Übergabe oder Abnahme gemäß § 2.4, in Textform zu rügen. Die Mängelrüge hat eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels sowie Angaben zu dessen Reproduzierbarkeit zu enthalten.
Verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb der Rügefrist nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen.
Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt.
Für Hardware-Lieferungen gelten die speziellen Rügefristen gemäß § 9.12. Die kaufmännische Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB bleibt unberührt.
9.3 Nachbesserungszeitraum
Für Leistungen mit einem konkreten Arbeitsergebnis (insbesondere kundenspezifische Softwareanpassungen und Individualprogramme) räumt der Auftragnehmer einen Nachbesserungszeitraum von sechs Monaten ab Übergabe bzw. Abnahme gemäß § 2.4 ein.
Innerhalb dieses Zeitraums behebt der Auftragnehmer gemeldete Mängel, die auf eine Verletzung der geschuldeten Sorgfalt zurückzuführen sind, kostenfrei. Die Beweislast, dass ein Mangel auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, trägt der Auftraggeber.
9.4 Nachbesserung
Bei Vorliegen eines berechtigten Nachbesserungsanspruchs bestimmt der Auftragnehmer die Art der Mängelbehebung (Korrektur, Workaround oder Ersatzlieferung). Der Auftragnehmer nimmt die Nachbesserung in angemessener Frist vor.
Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nachbesserung, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Minderung des Entgelts zu verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur bei wesentlichen Mängeln zulässig, die den vertragsgemäßen Einsatz der Leistung verhindern.
9.5 Mitwirkung bei der Mängelbehebung
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, insbesondere Zugang zu den betroffenen Systemen, Fehlerbeschreibungen und Testdaten bereitzustellen.
9.6 Kostenpflichtige Leistungen
Stellt sich heraus, dass eine gemeldete Störung nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, hat der Auftraggeber die für Fehlersuche und Störungsbeseitigung angefallenen Aufwendungen zu den jeweils gültigen Sätzen des Auftragnehmers zu tragen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, sobald erkennbar ist, dass kein Nachbesserungsfall vorliegt, und holt vor Fortführung der Arbeiten dessen Zustimmung ein.
9.7 Ausschluss der Nachbesserungspflicht
Die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen für Mängel, die zurückzuführen sind auf:
– die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß § 2.2, insbesondere die Bereitstellung ungeeigneter Testdaten oder einer fehlenden Testumgebung,
– unsachgemäße Bedienung oder Nutzung der Software entgegen der Dokumentation,
– den Betrieb in einer Systemumgebung, die nicht den vereinbarten oder vom Auftragnehmer mitgeteilten Voraussetzungen entspricht,
– Änderungen an Betriebssystem, Schnittstellen oder Infrastrukturkomponenten, die nicht vom Auftragnehmer veranlasst oder freigegeben wurden,
– höhere Gewalt gemäß § 8 oder Einwirkungen Dritter, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Soweit die Abnahme gemäß § 2.4 auf Grundlage unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers erfolgt ist, kann der Auftraggeber nachträglich keine Mängel geltend machen, die bei ordnungsgemäßer Mitwirkung erkennbar gewesen wären.
9.8 Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte
Nimmt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter Änderungen an der Software vor, entfällt die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers für den geänderten Teil sowie für Mängel, die nachweislich auf diese Änderungen zurückzuführen sind. Die Nachbesserungspflicht für die nicht geänderten und nicht kausal betroffenen Teile der Software bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber die vorgenommenen Änderungen offenlegt, soweit dies für die Beurteilung eines Mangels erforderlich ist.
9.9 Nachbesserung bei Änderung bestehender Programme
Soweit Gegenstand des Auftrags die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Software ist, bezieht sich die Nachbesserungspflicht ausschließlich auf die Änderung oder Ergänzung. Eine Nachbesserungspflicht für die bestehende Software wird dadurch nicht begründet.
9.10 Nachbesserung bei kundenspezifischen Anpassungen der Standardsoftware
Die Nachbesserungspflicht für kundenspezifische Softwareanpassungen gemäß § 6.2 besteht nur, soweit der Auftraggeber über eine gültige Lizenz für die zugrunde liegende Standardsoftware gemäß § 6.4 verfügt und die Standardsoftware ihrerseits die vereinbarten Systemvoraussetzungen erfüllt. Mängel, die auf die zugrunde liegende Standardsoftware selbst zurückzuführen sind, begründen keinen Nachbesserungsanspruch im Rahmen des Auftrags über die kundenspezifische Anpassung.
9.11 SaaS-, Cloud- und Webapplikations-Leistungen
Für SaaS-, Cloud- und Webapplikations-Leistungen gewährleistet der Auftragnehmer die Gebrauchstauglichkeit im vertraglich vereinbarten Umfang für die Dauer des Vertragsverhältnisses. Die Verfügbarkeit richtet sich nach § 2.11.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Updates, Fehlerbehebungen und Weiterentwicklungen durchzuführen, soweit diese die vertraglich vereinbarte Funktionalität nicht wesentlich einschränken. Solche Maßnahmen begründen keine Mängelansprüche. Änderungen, die den vereinbarten Funktionsumfang wesentlich verändern, bedürfen der vorherigen Information des Auftraggebers.
9.12 Hardware-Lieferungen
Für die Lieferung von Hardware (insbesondere Digital-Signage-Geräte, Player und Bildschirme) gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
Der Auftraggeber hat gelieferte Hardware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, äußere Beschädigungen und offensichtliche Mängel zu prüfen und festgestellte Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen (Rügepflicht). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt.
Für Hardware, die der Auftragnehmer von Drittherstellern bezieht, tritt der Auftragnehmer seine Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf dessen Kosten bei der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Hersteller. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer für Hardware-Mängel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemäß § 10.
Der Gefahrübergang erfolgt gemäß § 2.7 mit der Übergabe an den Transporteur.
9.13 Wartung und Pflegeleistungen
Wartungs- und Pflegeleistungen (insbesondere Fehlerbehebung, Sicherheitsupdates, Anpassungen an geänderte Systemumgebungen) sind nicht Bestandteil der Nachbesserungspflicht und werden nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung erbracht. Art, Umfang und Vergütung richten sich nach dem jeweiligen Wartungsvertrag.
10. Haftung
10.1 Haftungsmaßstab
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – für reine Vermögensschäden ausgeschlossen. Für Sach- und Personenschäden bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Haftungshöchstgrenze gemäß § 10.3. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Auftraggeber.
10.2 Haftungsausschlüsse
Unabhängig vom Verschuldensgrad ist die Haftung für entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10.3 Haftungshöchstgrenze
Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses vereinbarte Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags, aus dem der Schaden entstanden ist, begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Wartungs-, Support-, Cloud- und SaaS-Verträgen) ist die Haftung auf die Netto-Vergütung der letzten 12 Monate vor Eintritt des schädigenden Ereignisses begrenzt.
10.4 Haftung bei Datenverlust
Bei Datenverlust beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten aus ordnungsgemäß erstellten Datensicherungen erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur regelmäßigen Datensicherung nachgekommen ist.
10.5 Mitwirkendes Verschulden
Hat der Auftraggeber zum Eintritt oder zur Höhe des Schadens beigetragen, bestimmt sich der Umfang des Ersatzanspruchs nach den Grundsätzen des mitwirkenden Verschuldens (§ 1304 ABGB). Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.
10.6 Haftung für Subunternehmer
Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden der von ihm gemäß § 2.10 eingesetzten Subunternehmer wie für eigenes Verschulden.
10.7 Verjährung
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, längstens jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis.
10.8 Unabdingbare Haftung
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere bei Personenschäden, bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) sowie bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden.
11. Loyalität und Abwerbeverbot
11.1 Abwerbeverbot
Beide Parteien unterlassen es, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages, Mitarbeiter oder ständige freie Mitarbeiter der jeweils anderen Partei sowie deren verbundener Unternehmen (§ 228 UGB), die an der Durchführung gemeinsamer Aufträge beteiligt waren, aktiv abzuwerben oder über Dritte abwerben zu lassen. Eigeninitiierte Bewerbungen von Mitarbeitern sowie allgemeine Stellenausschreibungen fallen nicht unter dieses Verbot.
11.2 Pauschalierter Schadenersatz
Verstößt eine Partei gegen das Abwerbeverbot gemäß § 11.1, hat sie pauschalierten Schadenersatz in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern des betreffenden Mitarbeiters zu leisten. Das Recht, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
11.3 Gegenseitige Loyalitätspflicht
Die Parteien verpflichten sich über das Abwerbeverbot hinaus zur fairen und loyalen Zusammenarbeit.
12. Datenschutz und Geheimhaltung
12.1 Vertrauliche Informationen
Als vertrauliche Informationen gelten alle im Rahmen der Vertragsbeziehung ausgetauschten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt. Dazu zählen insbesondere technische und organisatorische Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Kalkulationen, Kundendaten, Konzepte und Unterlagen.
12.2 Geheimhaltungspflicht
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nur für die Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden und nicht ohne vorherige Zustimmung in Textform an Dritte weiterzugeben. Die Parteien stellen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter und die gemäß § 2.10 eingesetzten Subunternehmer diese Geheimhaltungspflicht einhalten.
12.3 Ausnahmen von der Geheimhaltung
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
– zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden,
– der empfangenden Partei bereits vor der Übermittlung nachweislich bekannt waren,
– der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt werden, oder
– aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen; in diesem Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab, soweit rechtlich zulässig.
12.4 Dauer der Geheimhaltung
Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses und über dessen Beendigung hinaus. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt der gesetzliche Schutz ergänzend.
12.5 Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG 2018) in der jeweils geltenden Fassung.
12.6 Auftragsverarbeitung
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, gelten folgende Regelungen:
– (a) Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten ausschließlich nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers. Hält der Auftragnehmer eine Weisung für rechtswidrig, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
– (b) Die mit der Verarbeitung betrauten Beschäftigten des Auftragnehmers sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
– (c) Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zum Schutz der Daten.
– (d) Die in § 2.10 genannte Ebner Media & Management GmbH ist als Unterauftragsverarbeiterin vorab genehmigt. Für den Einsatz weiterer Unterauftragsverarbeiter gilt § 2.10.
– (e) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung von Betroffenenrechten (Art. 15–22 DSGVO) und bei Meldepflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO.
– (f) Nach Beendigung des Auftrags werden die personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers gelöscht oder zurückgegeben (§ 12.7).
– (g) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO genannten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht Überprüfungen in einem angemessenen Umfang.
Auf Verlangen des Auftraggebers schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO ab.
12.7 Daten des Auftraggebers
Alle vom Auftraggeber übermittelten Daten, Unterlagen und Informationen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese nach Beendigung des Auftrags auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben oder zu löschen und die Löschung dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Bei Dauerschuldverhältnissen über Cloud-, SaaS- oder Webapplikations-Leistungen richtet sich die Datenherausgabe nach § 7.6.
13. Sonstiges
13.1 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für allfällige Vertragslücken.
13.2 Form von Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
13.3 Referenznennung
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenzkunden nennen. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bereits veröffentlichte Referenzen sind nach Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG) und des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
14.2 Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständig.
14.3 Verbraucherschutz
Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das KSchG nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.